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Vereinigung europäischer Eisenbahngüterverkehrsunternehmen e.V.


Das Netzwerk Privatbahnen vertritt die Interessen privater deutscher Güterbahnen, sowie von Güterbahnen aus den Nachbarstaaten. Die Mitgliedsunternehmen erbringen ca. 75 % des Marktanteils aller nicht- bundeseigener Güterbahnen auf der deutschen Schiene. Diese EVU bekennen sich zum Wettbewerb, obwohl sie alle in hohem Maße abhängig sind von der DB AG, die mit DB-Schenker Rail einerseits dominierender Wettbewerber, andererseits Inhaber des natürlichen Monopols Eisenbahninfrastruktur und Bahnstromversorgung ist. Ziel des Netzwerks ist die Entwicklung eines fairen Wettbewerbs auf der Schiene in Deutschland und Europa, die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber Politik, Behörden, Industrie und die Organisation betrieblicher Zusammenarbeit.

Trassenentgelt

VG Köln: Minderungsanspruch der EVU durch die SNB der DB Netz AG unzulässig verkürzt

17.08.2009 - Netzwerk Privatbahnen  

(VG Köln, Az.: 18 L 637/09, Beschluss vom 16. Juni 2009) Den zugangsberechtigten EVU steht nach Ansicht des VG Köln grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Minderungsanspruch gegen den Netzbetreiber zu.

NP hatte schon im Jahr 2006 auf die unzulässigen Vorschriften zur Entgeltminderung in den SNB in seiner Stellungnahme zu den SNB Grundsätzen 2008 hingewiesen. Seither hatte es sich für ein Tätigwerden der BNetzA eingesetzt.

Das VG Köln hat in seinem Beschluss die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der DB Netz AG gegen den Bescheid der BNetzA im einstweiligen Verfahren überwiegend abgelehnt. Den zugangsberechtigten EVU steht nach Ansicht des VG Köln grundsätzlich ein verschuldensunabhängiger Minderungsanspruch gegen den Netzbetreiber zu. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit angeordnet, als ein verschuldensunabhängiger Minderungsanspruch sich nach Auffassung der BNetzA auch auf nicht infrastrukturbezogene Minderleistungen bezieht. Ferner hat das VG Köln die Forderung der BNetzA abgelehnt, den Minderungsanspruch unabhängig von einem Minderungsverlangen der EVU zu gewähren.

Anhand der Kostenentscheidung (3/4 zu Lasten der DB Netz AG) lässt sich allerdings feststellen, dass sich das VG Köln ganz überwiegend der kundenfreundlichen Rechtsauffassung der BNetzA angeschlossen hat. Gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde hat die DB Netz AG Beschwerde eingelegt.


  
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