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Trassenentgelt | Nutzungsbedingungen

Kürzung der Trassenentgelte - Bundesnetzagentur verpflichtet DB Netz AG zur Kürzung der Trassenentgelte bei Minderleistung

06.04.2009 - Bundesnetzagentur  

(Pressemitteilung BNetzA vom 6. April 2009) - Die BNetzA bestätigt: Die SNB liegen weit entfernt vom Gewährleistungsrecht des BGB und vom Antidiskriminierungsgedanken des AEG. Das soll jetzt korrigiert werden. Netzwerk Privatbahnen arbeitet seit Jahren an diesem Thema und hat auch jetzt der BNetzA zugearbeitet, speziell durch juristische Ausarbeitungen unserer Rechtsanwälte Orth Kluth, Berlin, die von NP beauftragt worden sind. Nun muss wohl erstmalig in den SNB beschrieben werden, welche Qualität der Infrastrukturbetreiber eigentlich bereitstellen muss. Auf Umwegen das Minderungsrecht kommen wir also zur Definition dessen, was DB Netz ihren Nutzern schuldet.

Die Bundesnetzagentur hat die DB Netz AG heute verpflichtet, ihren Kunden bei Minderleistung von sich aus geringere Entgelte zu berechnen. Gleichzeitig wurde das Unternehmen verpflichtet, seine Schienennetz-Benutzungsbedingungen entsprechend zu ändern und an die rechtlichen Vorgaben anzupassen.

Im vergangenen Jahr hatten sich vermehrt Eisenbahnverkehrsunternehmen an die Bundesnetzagentur gewandt, die von erheblichen Minderleistungen der DB Netz AG berichteten. Die Unternehmen trugen vor, dass sie trotz beträchtlicher Einschränkungen in der Verfügbarkeit der Infrastruktur den vollen Trassenpreis bezahlen mussten. Die rechtlichen Vorgaben sehen jedoch vor, dass im Falle von infrastrukturbedingten Mängeln bei der Nutzung der Eisenbahninfrastruktur zwingend eine Minderung des Trassenpreises vorzunehmen ist, sogar ohne dass es hierfür auf ein entsprechendes Verlangen der Nutzer ankommt.

Die Bundesnetzagentur hat u. a. aufgrund dieser Eingaben ein Verfahren zur Überprüfung der Entgeltregelungen der DB Netz AG eingeleitet. Dabei bestätigte sich, dass ein Verstoß gegen das gesetzlich geregelte Gebot der Diskriminierungsfreiheit und das damit verankerte Äquivalenzprinzip vorlag, da Zugangsberechtigte, die qualitativ unterschiedliche Leistungen erhalten haben, ohne einen sachlich zu rechtfertigenden Grund zur Zahlung der gleichen Nutzungsentgelte herangezogen wurden.

"Der Preis muss der Leistung entsprechen. Wird weniger geleistet, darf auch nicht der volle Preis erhoben werden, sonst würde diskriminiert", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth. "Die Anordnung der Bundesnetzagentur stellt klar, dass für alle wesentlichen Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen eine Minderung zu gewähren ist. Dies gilt bei Vorliegen von Mängeln für alle Zugangsberechtigten."

Die DB Netz AG wird zudem verpflichtet, die Minderung für infrastrukturelle Mängel nicht länger an ein Minderungsverlangen zu knüpfen. Die Minderung ist in solchen Fällen eigeninitiativ bei allen Zugangsberechtigten gleichermaßen vorzunehmen. "Wir haben die Erfahrung gemacht, dass viele mittelständische Unternehmen aus verschiedenen Gründen keine Ansprüche gegen den DB-Konzern stellen wollen. Umso wichtiger ist uns die Feststellung, dass für infrastrukturelle Mängel keine ausdrückliche Geltendmachung der Minderung erforderlich ist", erläuterte Kurth hierzu.

Die DB Netz AG muss die geänderten Regelungen bis zum 1. November 2009 veröffentlichen und gegenüber allen Zugangsberechtigten anwenden.

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