26.07.2005 -
Netzwerk Privatbahnen
(Presseerklärung)
Mengenrabatt faktisch nur für DB-Tochterunternehmen
Die Benachteiligung von privaten Wettbewerbern durch diskriminierende
Geschäftsbedingungen der DB für den Bezug elektrischer Energie und für
die Benutzung der Schienenwege haben Gerichte bereits mehrfach
festgestellt. Die DB Energie ist nun beim LG Frankfurt a. M. erneut
gescheitert. Am 06.07.2005 wies das Gericht eine Klage der DB Energie
auf Zahlung eines von einer Privatbahn einbehaltenen 20%igen Abschlags
für das Jahr 2002 ab. Bereits am 15.12.2004 entschied das LG Frankfurt
a. M., die Bahnstrompreissysteme der DB Energie 2003 und 2004 seien
kartell- und eisenbahnrechtswidrig.
Gegenstand der Auseinandersetzungen in Sachen Bahnstrom sind die
Preissysteme der DB Energie, wonach ausschließlich die
Schwestergesellschaft DB Cargo (jetzt „Railion“) in den Genuss eines
Mengenrabatts von 14 % gelangt. Kein privater Wettbewerber konnte von
dem vollen Rabatt Gebrauch machen. Nur 4 Gütereisenbahnen erreichten
ein Abnahmevolumen, das einen Rabatt von max. 1 % erlaubte. Das
Gericht stellte im Dezember letzten Jahres fest, dass das
Bahnstrompreissystem 2003 und 2004 private Wettbewerber der DB
Cargo im Geschäftsverkehr unbillig behindere. Der höhere Aufwand für
Energie beeinträchtige damit die Möglichkeiten und Chancen privater
Unternehmen, auf dem Angebotsmarkt für schienengebundene
Güterverkehrsdienste in einen Wettbewerb mit der DB Cargo zu treten.
Damit werde die marktbeherrschende Position der DB Cargo mit einem
Marktanteil von 94 % noch weiter verstärkt.
Nach Auffassung des Netzwerks Privatbahnen ergibt sich der
diskriminierende Charakter der Rabatte bereits aus der Tatsache, dass die
DB AG nicht einmal den Versuch unternommen hat, nachzuweisen, dass
sie die Rabatte der Höhe nach nur auf Kosteneinsparungen beschränken,
die sie erzielt, wenn sie Bahnstrom langfristig an Großabnehmer liefert.
Trotz der Aufforderung des Gerichts sah sich die DB Energie
außerstande, für die unterschiedliche preisliche Behandlung eine
tragfähige Rechtfertigung liefern.
Die Urteile konnten in der Klarheit ergehen, weil die Energieversorgung
nach dem damals geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG)
unstreitig zur Bahninfrastruktur zählte. Nach dem im April dieses Jahres
verabschiedeten neuen AEG gehört der Bahnstrom nicht mehr zur
Infrastruktur und unterliegt somit nicht mehr dem Diskriminierungsverbot
des AEG. Dazu Arthur-Iren Martini, Geschäftsführer des Netzwerks:
„Beide Fälle und ihre Bewertung durch das Landgericht zeigen deutlich,
dass der Unternehmensbereich Eisenbahninfrastruktur - Energie und
Trasse - aus dem Konzern der ehemaligen Staatsbahn herausgelöst
werden muss. Auf andere Weise ist das schier unerschöpfliche
Diskriminierungspotential einer integrierten DB AG nicht zu begrenzen.“
Gegen das Urteil vom 15.12.2004 legte die DB Energie Berufung beim
Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ein. Voraussichtlich wird die DB auch
gegen das Urteil vom 06.07.2005 vorgehen. In diesem Zusammenhang
kommen Erinnerungen an den Trassenpreisstreit um das DB-
Trassenpreissystem ́98 auf: Die DB unterlag sowohl im
Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf als auch im
Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision beim
Bundesgerichtshof. Auch beim TPS ́98 waren es primär die DB eigenen
Transportunternehmen, die in den Genuss eines signifikanten Preisvorteils
gelangten.