25.08.2005 -
Netzwerk Privatbahnen
(Presseerklärung)
Landgericht Berlin verurteilt DB Netz zur Rückzahlung überzahlter Trassenkosten an Privatbahn
Die DB Netz AG unterlag erneut in einem Rechtsstreit wegen
missbräuchlicher Ausnutzung ihres Gestaltungsspielraums. Dieses mal
ging es um die Erhebung von Entgelten für die Benutzung der deutschen
Schienenwege, das sog. Trassenpreissystem ’98 (TPS ’98).
Nachdem bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom
19.03.2003 (Az. U (Kart) 20/02) das TPS ́98 wegen der dortigen
Rabattmöglichkeiten zu Gunsten von Unternehmen des DB-Konzerns als
diskriminierend eingestuft und für kartellrechtswidrig gehalten hatte, klagte
eine Privatbahn beim Landgericht Berlin auf Rückzahlung überzahlter
Trassenkosten. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und verurteilte
die DB Netz AG zur Rückzahlung in Höhe von ca. 440.000 Euro (Urteil
vom 09.08.2005, Az. 102 O 19/05 Kart). Es sind derzeit ca. 12 weitere
Rückzahlungsklagen von Privatbahnen anhängig.
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist die logische Konsequenz aus der
damaligen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Es liegt
auch auf einer Linie mit den beiden Urteilen des Landgerichts Frankfurt zu
den Bahnstrompreisen der DB Energie GmbH vom 15.12.2004 und vom
06.07.2005: Auch hier wurde die Benachteiligung der privaten
Wettbewerber der DB AG über Preisrabatte zugunsten der DB
Transporttöchter für missbräuchlich erklärt.
Anhand derartiger Urteile wird erkennbar, dass der Integration des
Schienennetzes in den DB Konzern ein Systemfehler zugrunde lag: Es
entspricht nicht der Systematik einer freiheitlichen Marktordnung, dass die
gesamte Bahninfrastruktur, die von allen finanziert wird und allen zur
Verfügung stehen muss, im Eigentum des stärksten Teilnehmers auf dem
Transportmarkt steht und von ihm verwaltet wird. Nach Auffassung der im
Netzwerk Privatbahnen zusammengeschlossenen deutschen und
europäischen Gütereisenbahnen kann dieser Systemfehler nur durch
Desintegration der DB Netz AG aus dem Konzern behoben werden.
Text des Urteils
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