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Stellungnahme NP zu SNB Entgeltgrundsätzen 2008 |
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13.10.2006 -
Netzwerk Privatbahnen
Gutachten von Orth Kluth Rechtsanwälte (32 Seiten) Entscheidet sich ein Betreiber der Schienenwege, sein Entgelt so zu gestalten, dass die spitze Berechnung des Entgelts für eine konkrete Trassennutzung allein mit Hilfe einer eigenen Software berechnet werden kann, dann muss er diese Software zum Bestandteil seiner Entgeltgrundsätze machen. Zwar schreibt die einschlägige Vorschrift in Anlage 2 Nr. 2 der EIBV nicht vor, ob und welche Hilfsmittel der Betreiber der Schienenwege zu verwenden hat. Doch gibt ihm diese Vorschrift immerhin ein Ziel vor, nämlich „Einzelheiten der Entgeltregelung“ und entsprechende „Informationen“ zu veröffentlichen. Da der Zweck der SNB in erster Linie darin liegt, für alle Zugangsberechtigten die kommerziellen, technischen und rechtlichen Bedingungen der Nutzung des Schienennetzes transparent zu machen, 20 muss mit den Informationen, die in den Entgeltgrundsätzen enthalten sind, der Preis für konkrete Trassennutzungen berechenbar sein. Ähnlich hat dies bereits die Regulierungsbehörde in einem Bescheid zu den SNB 2005/06 gesehen, in dem sie gefordert hat, es müsse in den SNB eine Methode zur Berechnung des Entgelts entwickelt werden, anhand derer die Nutzer kalkulieren und planen können. Die Kalkulierbarkeit sei Maßstab für die Intensität der Darlegung der Entgeltgrundsätze. Die bloße Darstellung der Preiskomponenten im „Trassenpreissystem“ wurde als nicht ausreichend angesehen. 21 Gibt also die EIBV dem Betreiber der Schienenwege die Zielvorgabe, die Entgeltgrundsätze so zu gestalten, dass eine spitze Kalkulation einzelner Trassen ermöglicht wird, so überlässt sie ihm dabei die Wahl der Mittel. Bei dem von der DB Netz AG konzipierten Entgeltgrundsätzen (kilometer- und streckenabhängige Bepreisung) genügt zur Erreichung dieses Ziels die bloße Darstellung einer „Berechnungsmethode“ nicht; erforderlich ist bei einem Streckennetz von ca. 34.000 km die Verwendung einer entsprechenden Software. Im Ergebnis wird die DB Netz AG daher die „TPS-PreisauskunftSoftware“ oder eine vergleichbare Software zum verbindlichen Bestandteil ihrer Entgeltgrundsätze machen müssen.
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