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3/2009 - DB Netz muss Trassenentgelte mindern

12.05.2009 - Netzwerk Privatbahnen e.V. und mofair e.V. (Presseerklärung)  

Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 6.4.2009 die DB Netz AG angewiesen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Minderung der Entgelte zu gewähren, wenn die Eisenbahninfrastruktur Mängel aufweist und sie die versprochenen Leistungen nicht erbracht hat.

„Damit hält endlich auch auf dem Eisenbahnmarkt die im allgemeinen Geschäftsleben übliche Praxis Einzug, dass die Zahlungen gemindert werden können, wenn die Leistungen schlecht oder nicht vollständig erbracht werden“, kommentierte Wolfgang Meyer, Präsident von mofair e.V., dem Verband der unabhängigen, privaten Wettbewerbsunternehmen im SPNV den Bescheid der Bundesnetzagentur. Dies hatte DB Netz in ihren Schienennetznutzungsbedingungen bisher nur völlig unzureichend berücksichtigt und geregelt.

Verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen hatten sich an die Bundesnetzagentur gewandt mit der Rüge, dass die DB Netz AG trotz erheblicher infrastruktureller Mängel keinen messbaren Gewährleistungspflichten unterläge. Nunmehr hat die Bundesnetzagentur entschieden, dass die derzeitigen Regelungen von DB Netz AG über die Verweigerung einer Minderung der Entgelte bei Schlecht- und Minderleistungen und bei Mängeln an der Infrastruktur gegen die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der Eisenbahnbenutzungsverordnung verstoßen. Die BNetzA hat der DB Netz AG harte Auflagen erteilt, die sofort vollziehbar sind.

Die bisherige Praxis von DB-Netz resultiert der Zeit, als die DB noch hoheitlich tätig war. Hoheitliche Attitüden haben sich auch in anderen Bereichen z.B. von DB Station und Service erhalten. „Es wird allmählich Zeit, dass sich alle Infrastrukturunternehmen der DB als Dienstleister begreifen, die ihre Kunden zuvorkommend zu behandeln haben“, forderte Hartmut Gasser, Präsident des Netzwerkes Privatbahnen, eines Zusammenschlusses der privaten Güterbahnen.

Im Einzelnen hat die Bundenetzagentur festgestellt, dass die DB Netz AG für jede nicht nur unwesentliche Abweichung von der zu erbringenden Leistung gesetzlich verpflichtet ist, eine adäquate Minderung zu gewähren. Dabei kommt es nicht darauf an, dass ein Minderungsverlangen der Eisenbahnunternehmen vorliegt, wenn die Mängel der DB Netz AG bekannt sind. Das dürfte bei Mängeln an der Infrastruktur regelmäßig der Fall sein. Auch auf ein Verschulden der DB Netz AG kommt es nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch nicht an.

Die DB Netz AG muss ihre Entgeltregelungen und Schienennetznutzungsbedingungen bis zum 15.7.2009 ändern, die Änderungen den Eisenbahnverkehrsunternehmen bekanntgeben und zusammen mit deren Stellungnahmen der Bundesnetzagentur vorlegen. Diese prüft sodann, ob die Verpflichtungen des Bescheides sachgerecht umgesetzt wurden. Die neuen Regelungen sollen dann ab 1.11.2009 generell Anwendung finden.

Für den Fall, dass die DB Netz AG, den einzelnen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat die Bundesnetzagentur ein Zwangsgeld jeweils 250 000 € festgesetzt.


  
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