05.05.2006 -
Netzwerk Privatbahnen
(Presseerklärung)
EU Kommission bestätigt die Bedenken gegen die deutsche Umsetzung des 1. EU Eisenbahnpakets
Der Verdacht, den EU Verkehrskommissar Jacques Barrot kürzlich
äußerte, bezieht sich auf das unlängst novellierte Allgemeine
Eisenbahngesetz (AEG). Entgegen den EU Richtlinien entscheide die DB
selbst über diskriminierungsrelevante Fragestellungen bei der
Trassenzuweisung und der Entgelterhebung. Nach Einschätzung des
Netzwerks Privatbahnen liegt es auf der Hand, dass dadurch die Gefahr
der Benachteiligung privater Wettbewerber erhöht wird.
„Eine Bestätigung für das deutsche Holdingmodell kann man dem
Kommissionsbericht beim besten Willen nicht entnehmen“, so Arthur-Iren
Martini, Geschäftsführer des Netzwerks Privatbahnen. Es könne lediglich
festgestellt werden, dass die Kommission das deutsche Integrationsmodell
nicht zerrissen habe. Nach den Worten von Martini habe das auch keiner
ernsthaft erwartet. Es entspräche nicht dem Stil der Kommission, nationale
Sonderwege klar zu verurteilen.
Gemessen an den Rahmenbedingungen, die die EU-Kommission
nunmehr definiert hat, kann das neue AEG keinen Bestand haben.
Beispielsweise wird von der Kommission gefordert, dass
• Aufsichtsrat und Management des Infrastrukturbetreibers von einer
neutralen Stelle bestellt und abberufen werden müssen,
• Führungspersonal von DB Netz allenfalls nach einer mehrjährigen
Karenzzeit außerhalb des Konzerns zur DB AG überwechseln darf,
• der Infrastrukturbetreiber personell und räumlich vom Konzern völlig
getrennt sein muss u.v.m.
Die EU verlangt nachvollziehbare Unabhängigkeit und nachvollziehbare
Abwesenheit von Interessenkonflikten des Netzbetreibers.
Ausdrücklich begrüßt Netzwerk Privatbahnen die Absicht der Kommission,
die Einhaltung von Neutralitäts- und Transparenzkriterien genau zu prüfen,
„...insbesondere in den Fällen, in denen die Funktionstrennung nicht durch
eine institutionelle Trennung von Netz und Betrieb garantiert ist“.
Bekanntlich arbeitet Netzwerk Privatbahnen an einer Zusammenstellung
von Fakten, die die Unvereinbarkeit des „deutschen Weges“ mit der EU
Gesetzgebung und die Wettbewerbsschädlichkeit des AEG unterfüttern.
Leitet die Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein
Vertragsverletzungsverfahren ein, so ist diese verpflichtet nachzuweisen,
dass die nationale Gesetzgebung alle Transparenz- und
Trennungskriterien innerhalb der DB Holding erfüllt. Auch diese
Festlegung der Kommission wirkt erhellend, wurde doch die Beweispflicht
bislang völlig anders interpretiert.
Wollte die Bundesrepublik sämtliche von der EU definierten Bedingungen
erfüllen, so müsste man die DB Netz AG schon heute vom DB Konzern
institutionell trennen, also aus dem Konzern herauslösen. Das würde
jedenfalls eine Vielzahl weiterer gesetzgeberischer und administrativer
Verrenkungen vermeiden.
Das Resümee der Wettbewerbsbahnen zum Kommissionsbericht: Die EU
Kommission verfolgt die gleichen Interessen wie die privaten Bahnen:
Mehr Wettbewerb, mehr Verkehr auf die Schiene, Entlastung für den Staat
(finanziell und administrativ), Transparenz in die
Infrastrukturbewirtschaftung.