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Erstes EU Eisenbahnpaket

EU-Kommission fordert fordert Dänemark, Litauen, Luxemburg und die Niederlande auf, endlich Marktzugang zu gewährleisten.

21.06.2010 - Netzwerk Privatbahnen  

Die Europäische Kommission hat am 3. Juni vier Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, weil sie die Richtlinie 2007/58/EG nicht umgesetzt haben. Sie haben nun zwei Monate Zeit, um der Aufforderung nachzukommen. Der nächste - wenngleich nicht zwingende - Verfahrensschritt nach einem derartigen formalen Kommissionsschreiben wäre ein Vertragsverletzungsverfahen gegen die säumigen Mitgliedstaaten.

Ziel der Richtlinie 2007/58/EG ist die Öffnung des Marktes für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Schiene. Nach ihr dürfen alle Eisenbahnunternehmen, die über eine Zulassung und die notwendigen Sicherheitsbescheinigungen verfügen, ab dem 1. Januar 2010 grenzüberschreitende Verkehrsdienste durchführen. Um realistische wirtschaftliche Bedingungen für den Ausbau dieser Dienste zu schaffen, schließt dies auch das Kabotagerecht für internationale Züge ein, d. h. die Möglichkeit, Fahrgäste an Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat aufzunehmen und abzusetzen. Damit sollen im Ergebnis Marktbedingungen geschaffen werden, wie sie für den Schienengüterverkehr schon ab dem 1. Januar 2007 vorgesehen sind.

Die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten - sowie die Mitteilung an die Kommission, welche Maßnahmen auf nationaler Ebene ergriffen wurden - hätte bis zum 4. Juni 2009 erfolgen müssen. Dänemark, Luxemburg und die Niederlande haben der Kommission jedoch bislang keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt, Litauen hat lediglich Teilmaßnahmen gemeldet. (Andere Mitgliedsstaaten, allen voran Deutschland, Italien und Schweden, hatten bereits weit vor Fristablauf ihre Märkte geöffnet).

Für die europäischen Eisenbahnunternehmen - im vorliegenden Fall dürfte dies aus geographischer Sicht insbesondere deutsche Unternehmen treffen - bedeutet dies, dass ihnen trotz ihres aus dem EU-Recht ableitbaren Rechtsanspruchs das Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Durchführung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste verwehrt bleibt. Dadurch werden Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber in ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie ihren Kapazitäten eingeschränkt, neue, innovative, kundenorientierte, sichere und umweltfreundliche Dienste für Fahrgäste anzubieten.

Es wiederholt sich damit für den Schienenpersonenverkehr, was bereits seit Jahren für den Schienengüterverkehr Praxis ist: Verkehrsunternehmen aus Mitgliedsstaaten, die die auf europäischer Ebene vereinbarte Marktöffnung umsetzen sind verstärkter Konkurrenz ausgesetzt, können aber selbst nicht auf den Märkten aller Mitgliedstaaten tätig werden.

So hat etwa die Kommission erst jüngst, am 5. Mai 2010, Bulgarien rügen müssen wegen mangelhafter Umsetzung der Vorschriften des “ersten Eisenbahnpaketes” (nach denen Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr grundsätzlich in Höhe der Kosten festgesetzt werden sollen, die unmittelbar aus dem Betrieb des betreffenden Schienenverkehrsdienstes resultieren). Es handelte sich hierbei schon um die zweite Rüge: Bulgarien hatte, nachdem es im Juni 2008 ein Aufforderungsschreiben der Kommission erhalten hatte, eine Reihe von Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen, um diese in Einklang mit dem EU-Recht zu bringen, allerdings keine den Vorschriften der Eisenbahnrichtlinien entsprechende Methode für die Berechnung der Wegeentgelte eingeführt.

Zur Pressemeldung der Kommission.


  
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